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BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - Anspruch auf Kleidergeld für die in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz übernommenen Polizeivollzugsbeamten - Rückwirkende Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) - Grundsätzliche Bedeutung ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 01.12.1978 - V 125/78
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.1980 - IV 244/79
- BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). - BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aber Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, der Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136], vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 6 B 41.78 -). - BVerwG, 30.05.1979 - 6 B 41.78
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Einstellung eines ehemaligen Soldaten …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aber Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, der Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136], vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 6 B 41.78 -). - BVerwG, 21.02.1977 - 6 B 44.76
Auszug aus BVerwG, 07.11.1980 - 6 B 100.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aber Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, der Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136], vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 6 B 41.78 -).